Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Der Anspruch der verpflichteten Partei als einer der Erlagsgegner auf Herausgabe eines Sparbuches im Rahmen eines beim Bezirksgericht als Drittschuldner anhängenden Verfahrens gemäß § 1425 ABGB ist ein taugliches Exekutionsobjekt zur Sicherung oder Hereinbringung einer Geldforderung. Exekutionsobjekt ist eine Geldforderung.Der Anspruch der verpflichteten Partei als einer der Erlagsgegner auf Herausgabe eines Sparbuches im Rahmen eines beim Bezirksgericht als Drittschuldner anhängenden Verfahrens gemäß Paragraph 1425, ABGB ist ein taugliches Exekutionsobjekt zur Sicherung oder Hereinbringung einer Geldforderung. Exekutionsobjekt ist eine Geldforderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002500Dokumentnummer
JJR_19770315_OGH0002_0030OB00024_7700000_001