Norm
ABGB §914 IIIfRechtssatz
Wenn bloß ermöglicht werden sollte, ohne Zeitdruck das Einlangen der für eine Schadensabfindung maßgeblichen ärztlichen Gutachten abzuwarten, kann eine von einem Angestellten der gegnerischen Versicherung auf Ersuchen abgegebene Erklärung, einer abermaligen Verlängerung der Verjährungsfrist zuzustimmen, nur als weiterer befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017950Dokumentnummer
JJR_19770315_OGH0002_0050OB00528_7700000_001