RS OGH 1977/3/15 5Ob528/77, 8Ob15/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1977
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Norm

ABGB §914 IIIf
ABGB §1502

Rechtssatz

Wenn bloß ermöglicht werden sollte, ohne Zeitdruck das Einlangen der für eine Schadensabfindung maßgeblichen ärztlichen Gutachten abzuwarten, kann eine von einem Angestellten der gegnerischen Versicherung auf Ersuchen abgegebene Erklärung, einer abermaligen Verlängerung der Verjährungsfrist zuzustimmen, nur als weiterer befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede verstanden werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 528/77
    Entscheidungstext OGH 15.03.1977 5 Ob 528/77
  • 8 Ob 15/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 8 Ob 15/79
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017950

Dokumentnummer

JJR_19770315_OGH0002_0050OB00528_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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