Norm
StPO §9 Abs1 Z1 ARechtssatz
Ergibt sich in der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt hat, so kann das Bezirksgericht die Vorschrift des § 277 StPO anwenden, darf jedoch weder ein Unzuständigkeitsurteil fällen noch die Strafsache gemäß § 9 Abs 1 Z 1 StPO abtreten.Ergibt sich in der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt hat, so kann das Bezirksgericht die Vorschrift des Paragraph 277, StPO anwenden, darf jedoch weder ein Unzuständigkeitsurteil fällen noch die Strafsache gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO abtreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096356Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008