RS OGH 2025/9/9 1Ob806/76; 8Ob514/77; 6Ob663/86; 4Ob565/87; 6Ob583/86; 1Ob195/01k; 3Ob177/04g; 1Ob90

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Veröffentlicht am 16.03.1977
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Rechtssatz

§ 1109 ABGB regelt nur den Zeitpunkt und Inhalt der Rückgabepflicht, während § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung der Bestandsache regelt. Wird die Sache nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in welchem sie übernommen wurde, berechtigt dies den Bestandgeber vom Bestandnehmer im Sinne des § 1111 ABGB Ersatz zu fordern.Paragraph 1109, ABGB regelt nur den Zeitpunkt und Inhalt der Rückgabepflicht, während Paragraph 1111, ABGB die Haftung für die Beschädigung der Bestandsache regelt. Wird die Sache nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in welchem sie übernommen wurde, berechtigt dies den Bestandgeber vom Bestandnehmer im Sinne des Paragraph 1111, ABGB Ersatz zu fordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020800

Im RIS seit

16.03.1977

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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