Norm
StGB §108 Abs1Rechtssatz
Wer sich im Rahmen eines gegen ihn geführten polizeilichen Ermittlungsverfahrens mit einem Ausweis, der für einen anderen ausgestellt worden ist, legitimiert, als wäre der Ausweis für ihn ausgestellt, gebraucht den Ausweis "im Rechtsverkehr" im Sinne dieser Gesetzesstelle. Eine solche Handlungsweise stellt eine neue Rechtsgutverletzung dar, durch die die Grenzen der straflosen Verteidigung im Strafverfahren bereits überschritten werden. In Ermangelung eines über den Strafverfolgungsanspruch des Staates hinausgehenden konkreten Rechtes des Staates liegt jedoch in einem solchen Fall der Tatbestand der Täuschung nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093441Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0100OS00005_7700000_003