RS OGH 1977/3/17 2Ob38/77, 8Ob181/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1977
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Norm

StVO 1960 §12 1
StVO §16 Abs1 lita
StVO §52 Z5

Rechtssatz

Das Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" zeigt eine Engstelle an, die ausreichend übersehen werden kann. Da eine solche Engstelle keine zwei Fahrstreifen aufweist, drückt das genannte Vorschriftszeichen für mehrspurige Fahrzeuge ein Überholverbot aus. Mit Rücksicht auf dieses Überholverbot besteht keine Notwendigkeit, unmittelbar vor dem Linksabbiegen noch einmal durch einen "Kontrollblick" den nachfolgenden Verkehr zu beobachten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 38/77
    Entscheidungstext OGH 17.03.1977 2 Ob 38/77
    Veröff: ZVR 1978/35 S 43
  • 8 Ob 181/79
    Entscheidungstext OGH 27.09.1979 8 Ob 181/79
    Vgl; nur: Das Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" zeigt eine Engstelle an, die ausreichend übersehen werden kann. (T1) Veröff: ZVR 1980/66 S 79

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073959

Dokumentnummer

JJR_19770317_OGH0002_0020OB00038_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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