Norm
AußStrG §92Rechtssatz
Solange die Errichtung des Inventars nicht beendet ist, hat der Erbe noch nicht alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten im Sinne des § 174 AußStrG erfüllt.Solange die Errichtung des Inventars nicht beendet ist, hat der Erbe noch nicht alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 174, AußStrG erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007739Dokumentnummer
JJR_19770317_OGH0002_0070OB00516_7700000_001