RS OGH 1977/3/17 7Ob516/77 /7Ob517/77)

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Veröffentlicht am 17.03.1977
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Rechtssatz

Solange die Errichtung des Inventars nicht beendet ist, hat der Erbe noch nicht alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten im Sinne des § 174 AußStrG erfüllt.Solange die Errichtung des Inventars nicht beendet ist, hat der Erbe noch nicht alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 174, AußStrG erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 516/77
    Entscheidungstext OGH 17.03.1977 7 Ob 516/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007739

Dokumentnummer

JJR_19770317_OGH0002_0070OB00516_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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