Norm
AußStrG §9 Abs1 A1Rechtssatz
Ist der Rekurs gegen eine unrichtige, aber an eine andere Behörde bereits abgesendete Mitteilung infolge fortdauernden Rechtsschutzinteresse zulässig und berechtigt, so lautet die Rekurserledigung auf Abänderung der angefochtenen Verfügung im Sinne des Widerrufes der Mitteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006180Dokumentnummer
JJR_19770317_OGH0002_0070OB00654_7600000_003