RS OGH 2010/4/22 7Ob813/76 (7Ob814/76), 6Ob731/78, 8Ob23/90, 8Ob29/95, 8Ob82/09f

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Veröffentlicht am 17.03.1977
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Rechtssatz

§ 415 ABGB gewährt im Falle der Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen dem Eigentümer die Eigentumsklage ( bzw einen Aussonderungsanspruch im Konkurs ) auf die bestimmte Qualität ( Quantitäts- oder Mengenvinidikation ), die sich auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des Gemenges richtet, falls eine solche Menge noch vorhanden ist.Paragraph 415, ABGB gewährt im Falle der Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen dem Eigentümer die Eigentumsklage ( bzw einen Aussonderungsanspruch im Konkurs ) auf die bestimmte Qualität ( Quantitäts- oder Mengenvinidikation ), die sich auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des Gemenges richtet, falls eine solche Menge noch vorhanden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010944

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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