Rechtssatz
§ 415 ABGB gewährt im Falle der Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen dem Eigentümer die Eigentumsklage ( bzw einen Aussonderungsanspruch im Konkurs ) auf die bestimmte Qualität ( Quantitäts- oder Mengenvinidikation ), die sich auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des Gemenges richtet, falls eine solche Menge noch vorhanden ist.Paragraph 415, ABGB gewährt im Falle der Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen dem Eigentümer die Eigentumsklage ( bzw einen Aussonderungsanspruch im Konkurs ) auf die bestimmte Qualität ( Quantitäts- oder Mengenvinidikation ), die sich auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des Gemenges richtet, falls eine solche Menge noch vorhanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010944Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010