RS OGH 1977/3/18 1ABR54/74

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Veröffentlicht am 18.03.1977
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Norm

ArbVG §118
  1. ArbVG § 118 heute
  2. ArbVG § 118 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2017
  3. ArbVG § 118 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, daß der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, der Betriebsrat habe die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung widersprochen, so muß der Betriebsrat die Entsendung zur Schulung bis zu einer Klärung der Streitfrage zurückstellen.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104416

Dokumentnummer

JJR_19770318_AUSL000_001ABR00054_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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