Norm
StGB §164Rechtssatz
Wer an einer Sache bereits Eigentum erworben hat (hier: durch gutgläubigen Erwerb vom befugten Gewerbsmann nach § 367 ABGB) kann, auch wenn er später die wahre Herkunft erfährt, nicht mehr Hehlerei daran begehen (so schon SSt 28/86).Wer an einer Sache bereits Eigentum erworben hat (hier: durch gutgläubigen Erwerb vom befugten Gewerbsmann nach Paragraph 367, ABGB) kann, auch wenn er später die wahre Herkunft erfährt, nicht mehr Hehlerei daran begehen (so schon SSt 28/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095488Im RIS seit
21.03.1977Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025