RS OGH 1977/3/21 Bkd56/76

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Veröffentlicht am 21.03.1977
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Norm

DSt 1872 §2 F
RAO §23
RL-BA 1977 Pkt24

Rechtssatz

In der Verzeichnung von Kosten in einem durch den gegnerischen Anwalt verschuldeten Wiedereinsetzungsfall kann zwar eine grobe Unkollegialität gelegen sein, die ein Einschreiten des Kammerausschusses in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 23 RAO rechtfertigen könnte "ein Verstoß gegen die guten Sitten, der disziplinär zu ahnden wäre, kann aber darin nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 56/76
    Entscheidungstext OGH 21.03.1977 Bkd 56/76
    Veröff: NZ 1979,71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055288

Dokumentnummer

JJR_19770321_OGH0002_000BKD00056_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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