Norm
HGB §429Rechtssatz
Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. Die Befreiungstatbestände können den Frachtführer selbst dann noch (- zum Teil -) entlasten, wenn ein ihm zurechenbares schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Schadensursache ist. Wenn der Schaden auf ein Zusammenwirken von haftungsbegründenden Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren zurückzuführen ist, sieht Art 17 Z 5 CMR eine Schadensteilung vor. Der Frachtführer haftet aber nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Artikel 17, CMR ist gegenüber Paragraph 429, HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Artikel 17, Ziffer 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. Der Beförderer haftet nach Artikel 17, CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. Die Befreiungstatbestände können den Frachtführer selbst dann noch (- zum Teil -) entlasten, wenn ein ihm zurechenbares schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Schadensursache ist. Wenn der Schaden auf ein Zusammenwirken von haftungsbegründenden Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren zurückzuführen ist, sieht Artikel 17, Ziffer 5, CMR eine Schadensteilung vor. Der Frachtführer haftet aber nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0107143Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025