RS OGH 2024/8/26 5Ob543/77; 7Ob141/03s; 8Ob2/24p

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Veröffentlicht am 21.03.1977
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Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren müssen Entscheidungsausspruch und Begründung nicht formal getrennt werden. Es ist daher gleichgültig, ob in dem Beschluß, mit welchem die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ausgesprochen wird, die Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des zur Annahme erwählten Kindes in einem förmlichen Entscheidungspruch oder in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird.

Entscheidungstexte

  • RS0006681">5 Ob 543/77
    Entscheidungstext OGH 21.03.1977 5 Ob 543/77
  • RS0006681">7 Ob 141/03s
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 141/03s
    Auch; Beisatz: Der Beschluss auf Ersatz der verweigerten Zustimmung des Revisionsrekurswerbers als Vater der Minderjährigen zur Adoption nach §181 Abs3 ABGB kann gleichzeitig mit dem Beschluss auf Bewilligung der Adoption erfolgen. (T1)
  • RS0006681">8 Ob 2/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 Ob 2/24p
    vgl; Beisatz wie T1
    Beisatz: Im Fall der Verbindung beider Entscheidungen genügt eine Ersetzung der Zustimmung im Rahmen der Begründung nicht, sondern hat ein förmlicher Entscheidungsspruch über die Ersetzung der Bewilligung zu ergehen. (T2)
    Anm: AußStrG idF BGBl. I Nr. 111/2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006681

Im RIS seit

21.03.1977

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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