Norm
DP §28Rechtssatz
§ 16 GehG gilt grundsätzlich nicht bei Heranziehung eines Beamten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, wenn dessen Inanspruchnahme das bei Arbeitsbereitschaft (Wartezeit) gegebene Ausmaß nicht erreicht.Paragraph 16, GehG gilt grundsätzlich nicht bei Heranziehung eines Beamten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, wenn dessen Inanspruchnahme das bei Arbeitsbereitschaft (Wartezeit) gegebene Ausmaß nicht erreicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsstunden, ArbeitsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0054708Dokumentnummer
JJR_19770322_OGH0002_0040OB00006_7700000_003