RS OGH 1997/2/11 4Ob318/77, 4Ob31/97f

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Veröffentlicht am 22.03.1977
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Norm

UWG §9 C3a
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

§ 9 UWG hat den Zweck, die Möglichkeit zu unterbinden, daß jemand den guten Ruf eines anderen Unternehmens zur Herbeiführung von Verwechslungen benützt, um das eigene Unternehmen zu fördern oder durch Herbeiführung von Verwechslungen dem geschäftlichen Ansehen des anderen Unternehmens zu schaden.Paragraph 9, UWG hat den Zweck, die Möglichkeit zu unterbinden, daß jemand den guten Ruf eines anderen Unternehmens zur Herbeiführung von Verwechslungen benützt, um das eigene Unternehmen zu fördern oder durch Herbeiführung von Verwechslungen dem geschäftlichen Ansehen des anderen Unternehmens zu schaden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079469

Dokumentnummer

JJR_19770322_OGH0002_0040OB00318_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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