Norm
StVO §24 Abs1 litbRechtssatz
1) Ein Fahrstreifen ist durchschnittlich mit einer Breite von 2,50 Meter anzunehmen.
2) Bei einer Fahrbahnbreite von 2,50 Meter und darunter handelt es sich um eine "enge Stelle", an der das Halten und Parken verboten ist.
3) Dieses Verbot bleibt auch dann bestehen, wenn die Fahrbahn sich im weiteren Verlauf noch mehr, und zwar unter das Ausmaß des neben einem abgestellten Fahrzeug freibleibenden Fahrbahnteiles verengt.
VwGH vom 17.01.1975, 1362/74; Veröff: ZVR 1975/244 S 333
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075038Dokumentnummer
JJR_19770323_OGH0002_0080OB00025_7700000_001