RS OGH 1977/3/23 10Os4/77

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Veröffentlicht am 23.03.1977
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Norm

StGB §19 Abs2

Rechtssatz

Da § 19 StGB auf die wirtschaftliche Leistungskraft des Verurteilten abstellt, sind bei Bemessung der Tagessatzhöhe nicht nur das Grundgehalt, sondern auch alle Zulagen heranzuziehen, uzw insbesondere dann, wenn sie nicht etwa für den Unterhalt anderer Personen, sondern für die besondere Tätigkeit des Angeklagten oder für Belastungen des Einkommens, die er im Normalfall selbst zu tragen hat (Sozialversicherung; Essen) gewährt werden.

OLG Wien vom 04.08.1975, 11 Bs 304/75; Veröff: ZVR 1975/262 S 342

Entscheidungstexte

  • 10 Os 4/77
    Entscheidungstext OGH 23.03.1977 10 Os 4/77
    Ähnlich; Beisatz: Berücksichtigung von Trinkgeldern eines Tankwartes. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090343

Dokumentnummer

JJR_19770323_OGH0002_0100OS00004_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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