Norm
StGB §127 CRechtssatz
Diebstahl eines Fahrzeuges, wenn die Wegnahme von der Absicht des Täters, dieses auf unbegrenzte Zeit für sich zu behalten und damit in sein Vermögen überzuführen, getragen war, wenn auch später ein anderer Entschluß (zB bloßes Stehenlassen) gefaßt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093381Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0130OS00002_7700000_002