RS OGH 1977/3/24 13Os2/77, 12Os102/80, 12Os160/88, 14Os95/99 (14Os96/99)

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Veröffentlicht am 24.03.1977
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Norm

StGB §127 C
StGB §135

Rechtssatz

Diebstahl eines Fahrzeuges, wenn die Wegnahme von der Absicht des Täters, dieses auf unbegrenzte Zeit für sich zu behalten und damit in sein Vermögen überzuführen, getragen war, wenn auch später ein anderer Entschluß (zB bloßes Stehenlassen) gefaßt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093381

Dokumentnummer

JJR_19770324_OGH0002_0130OS00002_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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