Norm
StGB §9 Z1Rechtssatz
Ein Angestellter der Sozialversicherungsanstalt, der als Prüfer mit der Kontrolle der Ausfertigung von Bescheiden betraut ist, fällt unter den Beamtenbegriff des § 74 Z 4 StGB. Wenn ein solcher Angestellter in einem privaten Zivilprozeß Pensionsakten seines Prozeßgegners dem Gericht als Beweismittel vorlegt, verletzt er seine Geheimhaltungspflicht nach § 460 a ASVG und macht sich des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB schuldig. Die Bestimmung des § 121 StGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen) tritt gegenüber § 310 StGB zurück (materielle Subsidiarität). Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums nach § 9 Abs 1 StGB, wenn die Vorlage der Akten über Anraten des Rechtsvertreters erfolgte.Ein Angestellter der Sozialversicherungsanstalt, der als Prüfer mit der Kontrolle der Ausfertigung von Bescheiden betraut ist, fällt unter den Beamtenbegriff des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB. Wenn ein solcher Angestellter in einem privaten Zivilprozeß Pensionsakten seines Prozeßgegners dem Gericht als Beweismittel vorlegt, verletzt er seine Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 460, a ASVG und macht sich des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB schuldig. Die Bestimmung des Paragraph 121, StGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen) tritt gegenüber Paragraph 310, StGB zurück (materielle Subsidiarität). Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums nach Paragraph 9, Absatz eins, StGB, wenn die Vorlage der Akten über Anraten des Rechtsvertreters erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089728Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0120OS00015_7700000_002