Norm
ABGB §92 Abs2 DRechtssatz
Steht der Wunsch eines Ehegatten auf Aufrechterhaltung der umfassenden Lebensgemienschaft einschließlich der Wohnungsgemeinschaft dem Bedürfnis des anderen Ehegatten nach gesonderter Wohnungsnahme aus persönlichen Gründen gegenüber, dann hat eine Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen dahin stattzufinden, ob die auf Seite des Antragstellers objektiv gegebenen persönlichen Gründe ein solches Gewicht haben, daß sie eine vorübergehende Lösung der Wohngemeinschaft rechtfertigen, wobei auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen ist. Dabei kommt es nicht auf bloß subjektive Meinungen des Antragstellers bezüglich eines von ihm als unangenehm empfundenen Zustandes an, sondern auf den objektiven Sachverhalt und dessen Gewicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014