Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Der Erwerber eines Betriebes muß nach § 613 a BGB in die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Arbeitnehmer eintreten. Er ist jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, auch die Versorgungsansprüche solcher Arbeitnehmer zu erfüllen, die bereits von dem Betriebsinhaberwechsel in den Ruhestand getreten sind.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104206Dokumentnummer
JJR_19770324_AUSL000_003AZR00049_7600000_001