Norm
StGB §37Rechtssatz
Keine amtswegige Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe, wenn dies erst in der Berufung mündlich begehrt wird und eine Umwandlung nach § 37 StGB schon nach der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe möglich gewesen wäre.Keine amtswegige Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe, wenn dies erst in der Berufung mündlich begehrt wird und eine Umwandlung nach Paragraph 37, StGB schon nach der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091281Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0130OS00026_7700000_001