Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Das gleiche gilt nach § 149 BGB, wenn die Betriebsübernahme eine Vermögensübernahme darstellt. Das ist dann anzunehmen, wenn bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die dem Veräußerer bleibenden Vermögenswerte im Verhältnis zu den übertragenen Vermögensteilen unbedeutend sind.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104208Dokumentnummer
JJR_19770324_AUSL000_003AZR00649_7600000_003