Norm
StGB §156 Abs1Rechtssatz
Auch die Rechte des Vorbehaltskäufers an einer ihm unter Eigentumsvorbehalt übereigneten Sache sind als dem Zugriff der Gläubiger offenstehender Bestandteil seines Vermögens im Sinne des § 156 Abs 1 StGB anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094870Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0130OS00026_7700000_002