RS OGH 1977/3/24 13Os26/77, 13Os89/86, 12Os74/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1977
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Norm

StGB §156 Abs1

Rechtssatz

Auch die Rechte des Vorbehaltskäufers an einer ihm unter Eigentumsvorbehalt übereigneten Sache sind als dem Zugriff der Gläubiger offenstehender Bestandteil seines Vermögens im Sinne des § 156 Abs 1 StGB anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 26/77
    Entscheidungstext OGH 24.03.1977 13 Os 26/77
    Veröff: JBl 1977,389 = EvBl 1977/211 S 464 = ÖJZ-LSK 1977/143
  • 13 Os 89/86
    Entscheidungstext OGH 27.11.1986 13 Os 89/86
    Beisatz: Falls der betreibende Gläubiger (oder der Masseverwalter) den noch offenen Restkaufpreis bezahlt bzw der Vorbehaltseigentümer bei Rücktritt vom Vertrag Zug um Zug gegen Rückstellung der Sache die an ihn geleisteten Teilzahlungen - abzüglich allfälliger Wertminderung - zurückerstattet. Ob eine dieser Verwertungsmöglichkeiten besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei es aus wirtschaftlicher Sicht entscheiden auf die Höhe der noch offenen Kaufpreisforderung, auf den nunmehrigen Wert der Sache und letztlich auf die Höhe des bei ihrer (exekutiven) Verwertung voraussichtlich erzielbaren Erlöses ankommt. (T1)
  • 12 Os 74/04
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 12 Os 74/04
    Auch; Beisatz: In Bezug auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren kann das Anwartschaftsrecht des Schuldners an den übereigneten Sachen (im Umfang schon geleisteter Zahlungen) Tatobjekt im Sinne des §156 StGB sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094870

Dokumentnummer

JJR_19770324_OGH0002_0130OS00026_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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