RS OGH 1977/3/29 3Ob574/76, 7Ob93/02f, 2Ob245/08f

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Veröffentlicht am 29.03.1977
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Norm

ZPO §237 Abs4

Rechtssatz

Das Prozeßhindernis der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht liegt nicht vor, wenn der nunmehr neu erhobene Klagsanspruch auf neue zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt wird, wobei darunter auch solche zu verstehen sind, die zwar schon vor der Klagsrücknahme eingetreten sind, aber in dem dadurch beendeten Rechtsstreit nicht vorgebracht worden waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039776

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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