RS OGH 2009/6/25 3Ob574/76, 7Ob93/02f, 2Ob245/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1977
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Norm

ZPO §237 Abs4
  1. ZPO § 237 heute
  2. ZPO § 237 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 237 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Prozeßhindernis der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht liegt nicht vor, wenn der nunmehr neu erhobene Klagsanspruch auf neue zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt wird, wobei darunter auch solche zu verstehen sind, die zwar schon vor der Klagsrücknahme eingetreten sind, aber in dem dadurch beendeten Rechtsstreit nicht vorgebracht worden waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039776

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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