Norm
StGB §290 Abs3Rechtssatz
Im Rahmen des § 290 Abs 3 StGB ist eine (subjektive) Abwägung der Interessen der durch eine wahrheitswidrige Aussage benachteiligten Personen mit jenen des Angeklagten vorzunehmen.Im Rahmen des Paragraph 290, Absatz 3, StGB ist eine (subjektive) Abwägung der Interessen der durch eine wahrheitswidrige Aussage benachteiligten Personen mit jenen des Angeklagten vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096373Dokumentnummer
JJR_19770330_OGH0002_0130OS00032_7700000_002