Norm
StPO §153Rechtssatz
Ein Zeugnis ist dann nicht unerläßlich im Sinne des § 153 Ende StPO, wenn ein durch Verfahrensergebnisse gedecktes Gedächtnis des Täters vorliegt.Ein Zeugnis ist dann nicht unerläßlich im Sinne des Paragraph 153, Ende StPO, wenn ein durch Verfahrensergebnisse gedecktes Gedächtnis des Täters vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0097950Dokumentnummer
JJR_19770330_OGH0002_0130OS00022_7700000_004