Rechtssatz
Der Tatbestand des Hinderns an einer Amtshandlung verlangt, daß die Behörde mit einer Amtshandlung schon begonnen hat oder doch eine solche wenigstens unmittelbar bevorsteht (ergangen zu § 81 StG).Der Tatbestand des Hinderns an einer Amtshandlung verlangt, daß die Behörde mit einer Amtshandlung schon begonnen hat oder doch eine solche wenigstens unmittelbar bevorsteht (ergangen zu Paragraph 81, StG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095704Im RIS seit
30.03.1977Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025