RS OGH 2017/8/24 1Ob544/77, 1Ob581/78, 1Ob624/87, 6Ob518/88, 9ObA239/94, 5Ob161/15k, 8Ob82/17t

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Veröffentlicht am 30.03.1977
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Norm

ABGB §870 DI
ABGB §870 DII
  1. ABGB § 870 heute
  2. ABGB § 870 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 870 heute
  2. ABGB § 870 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Anfechtung eines Vertrages wegen ungerechter und gegründeter Furcht setzt voraus, dass die diesen Anfechtungsanspruch begründende Drohung ursächlich sein muss, dass sie also Ursache, zumindest Mitursache für die Willenserklärung des Bedrohten sein muss, dass es sich um eine ungerechte Drohung handeln muss und dass die dadurch veranlasste Furcht des Bedrohten gegründet sein muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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