Norm
ABGB §870 DIRechtssatz
Die Anfechtung eines Vertrages wegen ungerechter und gegründeter Furcht setzt voraus, dass die diesen Anfechtungsanspruch begründende Drohung ursächlich sein muss, dass sie also Ursache, zumindest Mitursache für die Willenserklärung des Bedrohten sein muss, dass es sich um eine ungerechte Drohung handeln muss und dass die dadurch veranlasste Furcht des Bedrohten gegründet sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014840Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017