RS OGH 2008/2/25 6Ob512/77 (6Ob513/77), 8Ob549/82, 1Ob1591/91, 13Bkd4/07

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Veröffentlicht am 31.03.1977
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Rechtssatz

Bei einem Antrag nach § 19 Abs 3 RAO darf die Ausfolgung des erlegten Betrages nur einverständlich oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, nicht aber auf Grund eines Antrages des Erlagsgegners erfolgen, weil dem Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs 4 RAO für seine Forderung aus der Vertretung am erlegten Betrag ein gesetzliches Pfandrecht zusteht.Bei einem Antrag nach Paragraph 19, Absatz 3, RAO darf die Ausfolgung des erlegten Betrages nur einverständlich oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, nicht aber auf Grund eines Antrages des Erlagsgegners erfolgen, weil dem Rechtsanwalt gemäß Paragraph 19, Absatz 4, RAO für seine Forderung aus der Vertretung am erlegten Betrag ein gesetzliches Pfandrecht zusteht.

Entscheidungstexte

  • RS0033592">6 Ob 512/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 512/77
    Veröff: RZ 1977/110 S 215
  • 8 Ob 549/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 549/82
  • RS0033592">1 Ob 1591/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 1591/91
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines rechtskräftigen Erlagsannahmebeschlusses mit einer anderslautenden Ausfolgungsklausel ("... über Antrag des Erlagsgegners oder ...") kann der Erleger den gemäß diesen Ausfolgungsbedingungen erlassenen Ausfolgungsbeschluss allerdings nicht erfolgreich anfechten. (T1)
  • 13 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 25.02.2008 13 Bkd 4/07
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033592

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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