Norm
ABGB §1425 VBRechtssatz
Bei einem Antrag nach § 19 Abs 3 RAO darf die Ausfolgung des erlegten Betrages nur einverständlich oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, nicht aber auf Grund eines Antrages des Erlagsgegners erfolgen, weil dem Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs 4 RAO für seine Forderung aus der Vertretung am erlegten Betrag ein gesetzliches Pfandrecht zusteht.Bei einem Antrag nach Paragraph 19, Absatz 3, RAO darf die Ausfolgung des erlegten Betrages nur einverständlich oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, nicht aber auf Grund eines Antrages des Erlagsgegners erfolgen, weil dem Rechtsanwalt gemäß Paragraph 19, Absatz 4, RAO für seine Forderung aus der Vertretung am erlegten Betrag ein gesetzliches Pfandrecht zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033592Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008