Norm
StGB §164 Abs1 Z1Rechtssatz
Bloß passives Verhalten erfüllt nicht den Begriff des "Verheimlichen". Anders aber, wenn der Hehler den Vortätern das Verbergen des Diebsgutes in einem seiner Verfügungsmacht unterliegenden Objekt (ausdrücklich oder konkludent) gestattet, oder wenn er selbst bei der Verwahrung des Diebsgutes tätig wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095392Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012