RS OGH 1977/3/31 10Os18/77, 12Os39/77, 10Os56/78, 12Os154/96, 11Os115/98 (11Os116/98), 12Os146/11d

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Veröffentlicht am 31.03.1977
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Norm

StGB §164 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bloß passives Verhalten erfüllt nicht den Begriff des "Verheimlichen". Anders aber, wenn der Hehler den Vortätern das Verbergen des Diebsgutes in einem seiner Verfügungsmacht unterliegenden Objekt (ausdrücklich oder konkludent) gestattet, oder wenn er selbst bei der Verwahrung des Diebsgutes tätig wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095392

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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