Norm
StPO §180 Abs5Rechtssatz
Der Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt ist nicht als gelinderes Mittel nach § 180 Abs 5 StPO anzusehen, kann daher als Haftunterbrechungsgrund nicht angesehen werden.Der Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt ist nicht als gelinderes Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO anzusehen, kann daher als Haftunterbrechungsgrund nicht angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0097867Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0100OS00003_7700000_001