Norm
ABGB §276 Ia1Rechtssatz
Hat die Gesellschaft keine zur Vertretung befugten Organe, kann der Gläubiger, wenn nötig, für die Prozessführung nach § 8 ZPO für sie einen Kurator bestellen lassen; eine Vertretung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kommt nicht in Betracht.Hat die Gesellschaft keine zur Vertretung befugten Organe, kann der Gläubiger, wenn nötig, für die Prozessführung nach Paragraph 8, ZPO für sie einen Kurator bestellen lassen; eine Vertretung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049150Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023