RS OGH 2013/7/9 12Os29/77, 11Os58/86, 14Os3/91, 12Os139/08w, 14Os88/13t

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Veröffentlicht am 31.03.1977
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Rechtssatz

Obhut verlangt ein faktisches Schutzverhältnis oder Betreuungsverhältnis zwischen Täter und Opfer, letzteres unterliegt dabei - zumindest vorübergehend - der Beaufsichtigung, Betreuung und Überwachung des Täters, den infolge der besonderen konkreten - tatsächlichen oder rechtlichen - Umstände eine Beistandspflicht und Beaufsichtigungspflicht gegenüber dem Schutzbefohlenen trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092359

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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