RS OGH 2025/9/25 7Ob18/77; 7Ob127/14y; 7Ob214/24g; 7Ob126/25t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1977
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Norm

1ASB (Allgemeine Bedinungen für die Sturmversicherung, Fassung 2002) Art1.3
AStB Art1

Rechtssatz

Unter "Schneedruckschäden" sind nicht nur die unmittelbar durch das Gewicht der angesammelten Schneemassen am Dach eines versicherten Hauses verursachten Beschädigungen zu verstehen, sondern auch alle Folgeschäden, die durch ein derartiges Schadensereignis bewirkt werden (Dachlawine nach Ausbrechen der Schneerechen).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 18/77
    Veröff: VersR 1978,335
  • RS0081553">7 Ob 127/14y
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 127/14y
    Vgl auch; Beisatz: Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird dem Begriff „ruhende Schneemassen“ in Art 1.3 der 1ASB auch eine Schneedecke auf einem Hang unterstellen, die üblichen und kontinuierlichen Kriech? und Gleitbewegungen unterliegt. (T1)
  • RS0081553">7 Ob 214/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 214/24g
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Keine ruhende Eismasse im Sinne von Art 1.1.3. AStB 2002 liegt vor, wenn die Bewegung der Masse aus Eis- und Schmelzwasser über den Hang innerhalb einer vergleichsweise ganz kurzen Zeitspanne deutlich erkennbar ereignete und sie lediglich dadurch zum kurzfristigen Stillstand gebracht wurde, weil sie auf das Hindernis der Kellertüre gestoßen war. (T2)
  • RS0081553">7 Ob 126/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 126/25t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081553

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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