RS OGH 2025/11/11 7Ob549/77 (7Ob550/77); 3Ob631/79; 5Ob709/81; 5Ob2246/96x; 8Ob226/02x; 1Ob41/08y; 1

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Veröffentlicht am 14.04.1977
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Rechtssatz

Zur Ersitzung der unregelmäßigen Dienstbarkeit einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit durch eine Gemeinde genügt die Benützung der Skiabfahrt durch eine Vielzahl von Personen (Touristen) innerhalb der ganzen 30-jährigen Ersitzungszeit, wenn sowohl diese Benützer als auch die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit dieser Benützung gutgläubig angenommen haben (der Fall der Schlechtgläubigkeit eines von ihnen blieb unerörtert) und die Gemeindevertretung ihren Besitzwillen wenigstens nachträglich durch Beschluss dargetan hat. Nicht erforderlich sind eine besondere Absicht der Benützer, das Wegerecht für die Gemeinde auszuüben, der Nachweis einer tauglichen Erwerbsgrundes oder die Gutgläubigkeit der Gemeindeorgane bei Fassung des Gemeinderatsbeschlusses nach Ablauf der Ersitzungszeit. Bloß bittweise Gestattung ist (entgegen Reindl, JBl 1969,592 f) wegen § 479 zweiter Satz ABGB im Zweifel nicht anzunehmen.Zur Ersitzung der unregelmäßigen Dienstbarkeit einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit durch eine Gemeinde genügt die Benützung der Skiabfahrt durch eine Vielzahl von Personen (Touristen) innerhalb der ganzen 30-jährigen Ersitzungszeit, wenn sowohl diese Benützer als auch die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit dieser Benützung gutgläubig angenommen haben (der Fall der Schlechtgläubigkeit eines von ihnen blieb unerörtert) und die Gemeindevertretung ihren Besitzwillen wenigstens nachträglich durch Beschluss dargetan hat. Nicht erforderlich sind eine besondere Absicht der Benützer, das Wegerecht für die Gemeinde auszuüben, der Nachweis einer tauglichen Erwerbsgrundes oder die Gutgläubigkeit der Gemeindeorgane bei Fassung des Gemeinderatsbeschlusses nach Ablauf der Ersitzungszeit. Bloß bittweise Gestattung ist (entgegen Reindl, JBl 1969,592 f) wegen Paragraph 479, zweiter Satz ABGB im Zweifel nicht anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0011542">7 Ob 549/77
    Entscheidungstext OGH 14.04.1977 7 Ob 549/77
    SZ 50/53 = EvBl 1978/25 S 95 = JBl 1978,144 (m Anm v König)
  • 3 Ob 631/79
    Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 631/79
    Vgl auch; Beisatz: Wegdienstbarkeit (T1) = JBl 1982,32 (Anm v Iro)
  • RS0011542">5 Ob 709/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 5 Ob 709/81
    SZ 54/154 = NZ 1983,28 = JBl 1983,199 (zust Iro)
  • RS0011542">5 Ob 2246/96x
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2246/96x
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall der Benützung eines Weges durch die Allgemeinheit ist neben der Geltendmachung der Ersitzung eines Wegerechtes seitens der Gemeinde für das Auftreten eines durch einen Kurator vertretenen selbständigen Personenkreises "Jedermann" kein Raum. (T2) Veröff: SZ 69/215
  • RS0011542">8 Ob 226/02x
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 226/02x
    nur: Zur Ersitzung der unregelmäßigen Dienstbarkeit einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit durch eine Gemeinde genügt die Benützung der Skiabfahrt durch eine Vielzahl von Personen (Touristen) innerhalb der ganzen 30-jährigen Ersitzungszeit, wenn sowohl diese Benützer als auch die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit dieser Benützung gutgläubig angenommen haben. Nicht erforderlich sind eine besondere Absicht der Benützer, das Wegerecht für die Gemeinde auszuüben. Bloß bittweise Gestattung ist (entgegen Reindl, JBl 1969,592 f) wegen § 479 zweiter Satz ABGB im Zweifel nicht anzunehmen. (T3)
  • RS0011542">1 Ob 41/08y
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 41/08y
    Vgl auch; Beisatz: Ersitzung eines Wegerechts zu Gunsten eines im Eigentum des Landes stehenden Grundstücks durch Bestandnehmer als Besitzmittler. (T4); Beisatz: Neben dem guten Glauben der Machthaber ist auch der gute Glaube etwaiger Besitzmittler erforderlich. (T5)
  • RS0011542">1 Ob 130/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 130/25m
    vgl; Beisatz: Ein mit der Vornahme von Gartenarbeiten beauftragter Werkunternehmer hat keine Gewahrsame (Innehabung) an jenem Grundstück, auf dem er seine Arbeiten verrichtet, und ist daher kein Besitzmittler. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011542

Im RIS seit

14.04.1977

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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