Norm
ABGB §521 ARechtssatz
Ein Wohnungsrecht im Sinne des § 521 ABGB umfaßt grundsätzlich nur die unmittelbar zur Wohnung dienenden Räume und die als Zubehör verwendbaren Nebenräume wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen, doch können auch weitere Mitbenützungsrechte vereinbart werden (hier: Gartenmitbenützung und Badestegmitbenützung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011823Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0050OB00546_7700000_001