RS OGH 1977/4/19 5Ob5/77

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Veröffentlicht am 19.04.1977
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Rechtssatz

Die Bedachtnahme auf nur dem Erblasser gehöriges Liegenschaftseigentum im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens und der gemäß § 29 LiegTeilG anzuordnenden Verbücherung, stellt keine offenbare Gesetzeswidrigkeit dar.Die Bedachtnahme auf nur dem Erblasser gehöriges Liegenschaftseigentum im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens und der gemäß Paragraph 29, LiegTeilG anzuordnenden Verbücherung, stellt keine offenbare Gesetzeswidrigkeit dar.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 5 Ob 5/77
    Veröff: NR 1980,27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086066

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0050OB00005_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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