Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Bedachtnahme auf nur dem Erblasser gehöriges Liegenschaftseigentum im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens und der gemäß § 29 LiegTeilG anzuordnenden Verbücherung, stellt keine offenbare Gesetzeswidrigkeit dar.Die Bedachtnahme auf nur dem Erblasser gehöriges Liegenschaftseigentum im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens und der gemäß Paragraph 29, LiegTeilG anzuordnenden Verbücherung, stellt keine offenbare Gesetzeswidrigkeit dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086066Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0050OB00005_7700000_002