Norm
ABGB §521 DRechtssatz
Die Eigenzuständigkeit des BG gem § 49 Abs 2 Z 3 JN kann auch für Streitigkeiten für das mit einem Wohnungsrecht verbundene Mitbenützungsrecht an einem Garten und einem Badesteg in Anspruch genommen werden.Die Eigenzuständigkeit des BG gem Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, JN kann auch für Streitigkeiten für das mit einem Wohnungsrecht verbundene Mitbenützungsrecht an einem Garten und einem Badesteg in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011866Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0050OB00546_7700000_002