RS OGH 1977/4/19 5Ob5/77, 1Ob623/93, 5Ob127/94, 4Ob328/97g, 1Ob190/98t, 9ObA28/03p, 1Ob166/02x, 5Ob3

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Veröffentlicht am 19.04.1977
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Norm

AußStrG §170
LiegTeilG §29

Rechtssatz

Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten (vgl SZ 5/8; NZ 1937,179).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 5/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 5 Ob 5/77
    Veröff: NZ 1980,27
  • 1 Ob 623/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 623/93
    nur: Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. (T1) Veröff: EvBl 1994/155 S 740
  • 5 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 127/94
  • 4 Ob 328/97g
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 328/97g
    Auch; nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, sie gerichtlich oder außergerichtlich vorzunehmen. Sie können auch nach der Einantwortung jederzeit eine Regelung treffen, die von der abhandlungsbehördlich genehmigten, zunächst erzielten Einigung abweicht. (T2)
  • 1 Ob 190/98t
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 190/98t
    nur T1
  • 9 ObA 28/03p
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 28/03p
    nurT1; Beisatz: Erfolgt die Erbteilung vor der Einantwortung, so bewirkt dies, dass jeder Miterbe die ihm zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht. (T3)
  • 1 Ob 166/02x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 166/02x
    nur: Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten. (T4)
  • 5 Ob 302/03b
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 302/03b
    Auch; nur T4; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008279

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0050OB00005_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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