RS OGH 1977/4/19 4Ob67/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1977
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Norm

AngG §7 Abs3
ABGB §1491
ZPO §226 IIIA
ZPO §266 B

Rechtssatz

Für die Einwendung eines im Gesetz vorgesehenen Verfalles genügt eine entsprechende Prozeßbehauptung, ohne daß es auf die Richtigkeit ihrer Begründung ankäme. Entscheidend ist der aus dem Vorbringen erkennbare Wille der Prozeßpartei, den durch den Verfall eingetretenen Rechtsuntergang geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 67/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 4 Ob 67/77

Schlagworte

SW: Angestellte, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Ausschluß, Präklusion, Behauptung, Geltendmachung, Klagsvorbringen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027919

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0040OB00067_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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