Norm
StVO §19 Abs8 BVIIIRechtssatz
Wer sein Fahrzeug an einer Kreuzung in einer Weise zum Stillstand bringt, dass dies im Sichtbereich befindliche Verkehrsteilnehmer als solches wahrnehmen können, muss sein weiteres Fahrverhalten darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er von seinem Standort aus das Herannahen von Verkehrsteilnehmern, die das Zum-Stillstand-Bringen seines Fahrzeuges wahrnehmen konnten, nicht oder nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022