Norm
StGB §217Rechtssatz
Abs 1 des § 217 StGB wird durch eine nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle zu qualifizierende Tat verdrängt, in einem solchen Fall ist die Tathandlung nach Abs 1 "nachbestrafte Vortat" des Abs 2.Absatz eins, des Paragraph 217, StGB wird durch eine nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zu qualifizierende Tat verdrängt, in einem solchen Fall ist die Tathandlung nach Absatz eins, "nachbestrafte Vortat" des Absatz 2,
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010