RS OGH 2010/2/11 10Os36/77, 12Os5/106

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Veröffentlicht am 20.04.1977
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Rechtssatz

Abs 1 des § 217 StGB wird durch eine nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle zu qualifizierende Tat verdrängt, in einem solchen Fall ist die Tathandlung nach Abs 1 "nachbestrafte Vortat" des Abs 2.Absatz eins, des Paragraph 217, StGB wird durch eine nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zu qualifizierende Tat verdrängt, in einem solchen Fall ist die Tathandlung nach Absatz eins, "nachbestrafte Vortat" des Absatz 2,

Entscheidungstexte

  • 10 Os 36/77
    Entscheidungstext OGH 20.04.1977 10 Os 36/77
  • 12 Os 5/106
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 12 Os 5/106
    Vgl aber; Beisatz: Dies bezieht sich lediglich auf die Verwirklichung des Grundtatbestands des § 217 Abs 1 StGB, nicht aber auf dessen Qualifikationsfall der gewerbsmäßigen Begehung: bei einer solchen Konstellation konkurrieren die strafbaren Handlungen nach § 217 Abs 1 und Abs 2 StGB echt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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