Rechtssatz
Keine Einhaltung der besonderen Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs 2 EKHG bei Überschreitung der nach § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Unterlassung der Einhaltung einer mehr zum rechten Fahrbahnrand liegenden Fahrlinie in einer scharfen Linkskurve.Keine Einhaltung der besonderen Sorgfaltspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG bei Überschreitung der nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KDV zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Unterlassung der Einhaltung einer mehr zum rechten Fahrbahnrand liegenden Fahrlinie in einer scharfen Linkskurve.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058383Dokumentnummer
JJR_19770420_OGH0002_0080OB00048_7700000_001