RS OGH 2002/5/23 8Ob51/77, 2Ob143/77, 2Ob11/80, 2Ob222/80, 2Ob177/02y

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Veröffentlicht am 20.04.1977
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Norm

StVO §19 Abs8 BVIII

Rechtssatz

Wurde ein Vorrangverzicht durch Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges erklärt, dann ist es Sache des auf den Vorrang Verzichtenden, sich - allenfalls durch langsames Vortasten - die erforderliche Sicht zu verschaffen, bevor er das beabsichtigte Fahrmanöver ausführt. Er kann auch nicht etwa verlangen, daß ein Verkehrsteilnehmer, der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges als Vorrangverzicht auffassen durfte, erst darüber Erwägungen anstellt, ob er von dem auf seinen Vorrang Verzichtenden auch tatsächlich wahrgenommen wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074882

Dokumentnummer

JJR_19770420_OGH0002_0080OB00051_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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