Norm
StGB §65 Abs4Rechtssatz
Die Tatbestände des vierten Absatzes des § 65 StGB sind als Ausnahmebestimmungen von dem im Abs 1 genannten Grundsatz einschränkend auszulegen.Die Tatbestände des vierten Absatzes des Paragraph 65, StGB sind als Ausnahmebestimmungen von dem im Absatz eins, genannten Grundsatz einschränkend auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092468Dokumentnummer
JJR_19770420_OGH0002_0100OS00047_7700000_001