RS OGH 1988/6/21 12Os9/77, 15Os58/88

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Veröffentlicht am 21.04.1977
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Rechtssatz

Kriminalpolitischer Grund für die Qualifikation eines Diebstahls nach § 129 Z 1, 2 oder 3 StGB ist die vom Täter aufgewendete größere verbrecherische Energie zur Überwindung von Hindernissen und Widerständen.Kriminalpolitischer Grund für die Qualifikation eines Diebstahls nach Paragraph 129, Ziffer eins, 2, oder 3 StGB ist die vom Täter aufgewendete größere verbrecherische Energie zur Überwindung von Hindernissen und Widerständen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093939

Dokumentnummer

JJR_19770421_OGH0002_0120OS00009_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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