Norm
StPO §458 Abs2Rechtssatz
Im Verfahren vor dem Einzelrichter dürfen die im § 260 Abs 1 Z 1 StPO genannten Angaben durch Verweisung auf den Strafantrag ersetzt werden; hiedurch wird aber die Verpflichtung, die als erwiesen angenommenen Tatsachen anzuführen (§ 458 Abs 3 StPO) nicht berührt, sie besteht daher auch im Verfahren vor dem Einzelrichter.Im Verfahren vor dem Einzelrichter dürfen die im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO genannten Angaben durch Verweisung auf den Strafantrag ersetzt werden; hiedurch wird aber die Verpflichtung, die als erwiesen angenommenen Tatsachen anzuführen (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) nicht berührt, sie besteht daher auch im Verfahren vor dem Einzelrichter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101717Dokumentnummer
JJR_19770422_OGH0002_0090OS00060_7700000_001