Norm
StGB §5 BRechtssatz
Bedingter Vorsatz setzt voraus, daß der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestandes ernst nimmt, das heißt als naheliegend ansieht, sich aber dennoch zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen (nachteiligen) Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewilligt ist. Eine Gedankenlosigkeit, eine falsche Hoffnung reichen zum Vorsatz nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089254Dokumentnummer
JJR_19770422_OGH0002_0130OS00009_7700000_001