RS OGH 1977/4/22 13Os9/77, 11Os9/78, 10Os166/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1977
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Norm

StGB §5 B

Rechtssatz

Bedingter Vorsatz setzt voraus, daß der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestandes ernst nimmt, das heißt als naheliegend ansieht, sich aber dennoch zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen (nachteiligen) Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewilligt ist. Eine Gedankenlosigkeit, eine falsche Hoffnung reichen zum Vorsatz nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 9/77
    Entscheidungstext OGH 22.04.1977 13 Os 9/77
  • 11 Os 9/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 11 Os 9/78
    Vgl; Beisatz: Das emotionale Element des Hoffens schließt bedingten Vorsatz nicht aus (weil zugleich ernstlich mit dem Gegenteil des Erhofften gerechnet wird). (T1)
  • 10 Os 166/81
    Entscheidungstext OGH 25.05.1982 10 Os 166/81
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089254

Dokumentnummer

JJR_19770422_OGH0002_0130OS00009_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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